Kaufvertrag
Ein Grundstücks-, Haus- oder Wohnungskauf ist kein Alltagsgeschäft. Beim Autokauf beispielsweise zahlt der Käufer im Idealfall bar, bekommt den Schlüssel und die Papiere und ihm gehört das gute Stück. Beim Grundstückskauf ist das komplizierter. Der Käufer wird nicht Eigentümer, indem er den Haustürschlüssel erhält. Er muss erst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Dieses wird vom Grundbuchamt geführt. Dort sind die Eigentumsverhältnisse, die genaue Beschreibung des Grundstücks und dessen mögliche Belastungen (zum Beispiel Wegerechte, Grundschulden, Hypotheken) dokumentiert.
Kaufverträge über Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen sind also nur rechtsgültig, wenn sie vor einem Notar besiegelt werden. Dem Notar hat das Gesetz die Aufgabe übertragen, Käufer wie Verkäufer vor Fallstricken zu bewahren, denn meist geht es um viel Geld, das mühsam erspart wurde oder durch einen Kredit aufgenommen werden muss. Der Notar garantiert beiden Seiten optimale juristische Beratung. Er setzt ihre Vereinbarungen in einen wasserdichten Vertrag um, schlägt sachgerechte Regelungen vor und bespricht den Entwurf mit den Parteien. Haben Sie Zweifel oder Fragen, können Sie sich selbstverständlich ohne Mehrkosten an den Notar wenden.
Haben Sie sich entschieden und sind Sie mit der anderen Seite einig, nimmt der Notar die Beurkundung vor. Der Notar bespricht den Vertragstext nochmals mit den Beteiligten, wobei er ihn vollständig vorliest, damit nichts übersehen wird. Wenn alle mit dem Text einverstanden sind, unterschreiben sie ihn. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Notar, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat und die Beurkundung abgeschlossen ist. Das Original wird sicher und vertraulich beim Notar verwahrt.
Anschließend organisiert der Notar die weitere Abwicklung. Mit der Eintragung einer sogenannten „Auflassungsvormerkung“ in das Grundbuch wird dieses wird für den Käufer „reserviert“. Weiterhin besorgt er sämtliche behördlichen Genehmigungen, stellt bei Gericht die Anträge und kümmert sich um die Löschung von Belastungen.
Liegen alle Voraussetzungen vor, ist es soweit, dass das vereinbarte Geld gezahlt wird, keinesfalls früher. Der Notar teilt den Parteien nun die Kaufpreisfälligkeit mit. Meistens zahlt der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer oder an eine Bank, die das Grundbuch belastet. In einigen wenigen Fällen kann es aber im Interesse des Verkäufers oder Käufers sein, dass auch zur Kaufpreiszahlung der Notar eingeschaltet wird. Der Käufer zahlt dann auf das sogenannte Notaranderkonto. Die ist ein Konto des Notars, auf dem aber Geld liegt, das Anderen gehört. Diese Variante kommt aber, zumindest in Hessen, immer seltener vor, sie verursacht im Regelfall nur unnötige Kosten.
Oft wird der Käufer von diesem Zeitpunkt an der „Besitzer“ der Hauses, er erhält den Schlüssel sowie sämtliche Unterlagen zum Haus, muss ab diesem Zeitpunkt aber auch alle Kosten (Strom, Müll, Grundsteuern usw.) tragen. Nach diesem wirtschaftlichen Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren wartet der Notar noch die Mitteilung des Verkäufers ab, dass dieser den Kaufpreis auch vollständig erhalten hat, sowie den Bescheid des Finanzamtes, dass die Grunderwerbssteuer gezahlt ist.
Dann reicht der Notar den Antrag auf Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt ein. Schließlich erhält der Käufer einen Grundbuchauszug, in dem alles dokumentiert ist. Sie sehen also, mit einem Notar ist die komplizierte Abwicklung für Sie ganz einfach und sicher