Schenkung
Wenn Sie Vermögen, z.B. Ihr Haus, bereits zu Lebzeiten auf einen Familienangehörigen, etwa auf Ihr Kind übertragen wollen, kann das im Rahmen eines Übergabevertrags geschehen. Dies ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Pflegebedürftigkeit im Alter und dem dadurch drohenden Verzehr Ihres Vermögens oder auch aus erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten eine Überlegung wert. Bei rechtzeitiger Durchführung können im 10-Jahres-Rhythmus die Steuerfreibeträge optimal ausgeschöpft werden.
Der Übergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung, wenn Grundstücke oder Gebäude Gegenstand des Vertrages sind. Sie sollten sich aber eingehend damit befassen, was Sie im Vertrag im Einzelnen regeln wollen. Dabei muss Ihnen immer bewusst sein, dass Sie wesentliche Teile Ihres Vermögens aus der Hand geben. Prüfen Sie daher Ihre Absichten genau und besprechen Sie das Vorhaben mit Ihrem Notar, der daraufhin einen für Sie maßgeschneiderten Entwurf fertigt. Zu bedenken ist etwa:
- Wer trägt die laufenden Kosten des Hauses?
- Ist die Immobilie noch mit Grundschulden belastet und wenn ja, sollen die Grundschulden vor der Übertragung gelöscht werden oder soll der Erwerber die Grundschulden übernehmen?
- Wollen Sie, dass der Beschenkte sich zu Pflegeleistungen verpflichtet?
- Wollen Sie die Immobilie oder Teile davon weiterhin nutzen und sich ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten?
- Wollen Sie sich das Recht vorbehalten, die Übereignung der Immobilie unter bestimmten Umständen wieder rückgängig zu machen?
- Soll die Übertragung der Immobilie auf den späteren Erbteil angerechnet werden oder erfolgt die Zuwendung ohne jegliche Ausgleichspflicht und Verrechnung im Todesfall?
- Soll die Übertragung der Immobilie davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet?
Sie können gerne einen unverbindlichen Beratungstermin mit mir vereinbaren.