Testament

Notarbüro

Testament

Wenn ein Mensch stirbt, machen die Erben eine Erbschaft. Vermögensgegenstände, aber auch Schulden gehen automatisch auf sie über. Wer soll mein Erbe sein? Soll ich schon jetzt etwas verschenken? Oft gestellte Fragen, häufig verdrängt. Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch junge Menschen oder Fa­milien sorgen für den Fall vor, dass ihnen etwas zu­stößt. Das gesetzliche Erbrecht ist nicht ganz einfach. Nur wer es kennt, kann richtig entscheiden. Ich als Ihr Notar berate Sie hierbei unabhängig und kompetent.

Jeder Mensch hat also Erben. Mit einem Testament oder Erbvertrag bestimmt er die Erben selbst. Sonst gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge. Gleichberechtigte Erben sind die Kinder. Werden diese nicht Erbe, z.B. weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft aus­schlagen, erben deren Kinder: Auf die Enkelkinder wird zu gleichen Anteilen verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätte. Hat der Verstorbene keine Kinder oder Enkel, Urenkel etc., kommen die Eltern des „Erblassers“ zum Zuge. Wenn diese schon tot sind oder das Erbe ausschlagen, er­ben die Geschwister oder Neffen und Nichten des Erblassers. Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartner­schaften haben eine besondere Stellung. Wenn der verstorbene Partner Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern hat, werden diese unter Umständen am Erbe beteiligt. Vorsicht, andere Lebensgefährten, vor allem aus sog. nichtehelichen Lebensgemeinschaften, haben kein gesetzliches Erbrecht!

Oft hatte der Verstorbene aber andere Vorstellungen als das Ge­setz er vorsieht. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann je­der zu Lebzeiten weitgehend bestimmen, wer Erbe wird und wer nicht. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen, die Grabpflege kann er durch eine Auflage absichern, ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten. Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder än­dern, außer bei einem gemein­schaftlichen Testament mit dem Partner oder bei einem Erb­vertrag. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Wer einen Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen Erbvertrag gleich mit beurkunden lassen.

Sogenannte „Pflichtteilsrechte“ beschränken allerdings die Gestaltungsfreiheit. Wenn Sie eine berechtigte Person enterbt haben oder wenn diese Person weniger als den Pflichtteil er­hält, müssen die anderen Erben einen Ausgleich zahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Dann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt und kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten.

Steuerliche Überlegungen spielen besonders dann eine Rolle, wenn die Erbschaft bestimmte Freibeträge über­steigt. Sie sollten bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann man sagen: Je näher das Ver­wandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Der Steuersatz ist außerdem auch abhängig vom steuerlichen Wert der Erbschaft. Das Finanzamt bewertet z.B. ein Grundstück an­ders als Bargeld. Auf Wunsch arbeitet der Notar eng mit Ihrem Steuerberater zu­sammen. Das Erbrecht ist kein einfaches Rechtsge­biet. Vermögen oder ein Wohnsitz im Ausland, eine ausländische Staatsangehörigkeit wirken sich auf das Erbrecht aus. Familienstand, Verwandtschaftsverhält­nisse und die Vermögensverteilung haben großen Ein­fluss auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbfalls. Nur mit sorgfältiger Beratung und Planung lassen sich böse Überraschungen vermeiden.

Viele errichten zunächst einmal ein eigenhändiges Testament. Sie sind aber oft wegen Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierun­gen Anlass für kostspieligen Streit. In vielen Fällen wer­den eigenhändige Testamente aber auch einfach nicht gefunden oder ge­hen verloren.

Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament. Der Notar berät eingehend, schlägt auf den Einzelfall zugeschnittene Regelungen vor und setzt sie in eindeutige Formulierungen um. Er prüft auch, ob der Erblasser geistig in der Lage ist, ein Testament zu errichten. Nach der Beurkundung leitet der Notar das Testament versiegelt an das Amtsgericht weiter. Dort wird es für den Erblasser amtlich verwahrt. Ein so hinterlegtes Testament wird nach dem Erbfall schnell und sicher eröffnet.